I. Allgemeines:
Allen Verträgen, Bestellungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, die durch den Käufer anerkannt werden. Abweichende Bedingungen der Käufer werden vom Verkäufer nicht anerkannt, es sei denn, sie werden vom Verkäufer schriftlich bestätigt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
II. Angebote:
Alle Angebote bezüglich Preis, Menge, Qualität, Lieferzeit usw. sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Lieferungsmöglichkeit bleibt in jedem Falle vorbehalten.
III. Lieferzeit und Verpackung:
Angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung sämtlicher Einzelheiten und nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern des Verkäufers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Bei nicht ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gelten alle Preise ohne Einrechnung der notwendigen Verpackung ab Lager oder ab Werk. Sämtliche Lieferungen gehen ab Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes auf Gefahr des Käufers, ebenfalls dann, wenn Ware zur Verfügung gestellt wird.
IV. Preise und Zahlung:
Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die Zahlung hat gemäß den vereinbarten Bedingungen zu erfolgen.
Falls nicht eine andere Zahlungsart mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung den Angaben der Rechnung des Verkäufers entsprechend und grundsätzlich durch Zahlung oder Banküberweisung auf das Konto des Verkäufers innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse zu erfolgen. Bei verspätetem Zahlungseingang oder bei Stundung ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Alle Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen des Verkäufers geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
V. Lieferung und Gefahrenübergang:
Die Verpackung wird nach Ermessen des Verkäufers – soweit notwendig – vorgenommen und billigst berechnet. Die Gutschrift der Verpackung erfolgt mit dem jeweils vereinbarten Prozentsatz des berechneten Wertes bei frachtenfreier Rücklieferung in gebrauchsfertigem Zustand an die Anschrift des Verkäufers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Teillieferungen sind zulässig. Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine längere Abnahmefrist vereinbart worden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt er schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit sämtliche Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %‚ so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des vom Verkäufer beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt in allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
VII. Haftung:
Die Mangelbehebung geschieht nach Wahl des Verkäufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung und Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheiten zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Verkäufer verweigert wurde oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufers ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der gelieferten Ware. Ferner Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Verkäufer innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Verkäufer innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate. Der Verkäufer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine wesentlichen vertraglichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Vertragswesentliche Pflichten ( sog. Kardinalspflichten) sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich insbesondere um Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso gehören hierzu auch Nebenpflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
VIII. Rücktritt des Käufers:
Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
Befindet sich der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug und gewährt der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
IX. Rücktritt des Verkäufers:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. So weit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hohenölsen. Als Gerichtsstand gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, das für uns zuständige Gericht als vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
XI. Anwendbares Recht:
Es findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Knoch Infrarot-Technik GmbH | Stand: Dezember 2020